Es ist wichtig für alle Insulaner, die Ortsgestaltungssatzungen und die daraus entstehenden Rechtsfolgen zu kennen.
Bekanntmachung unter:
Die CDU Fraktion lehnt nach wie vor die mit Mehrheit der BfH Fraktion beschlossenen Satzungen, als zu weit gehenden Eingriff in die Rechte der Grundstücksbesitzer auf der Insel ab. Auch die Bekanntmachung mit dem Hinweis, die Inselbewohner könnten sich ins Amt West-Rügen begeben, um die Satzungen einzusehen, halten wir für eine Zumutung. Gerade in gegenwärtiger Situation.
Wir sagen, eine derartige "Bekanntmachung"in Samtens kann nicht rechtlich korrekt und ausreichend sein.
Rechtsgrundlage für Gestaltungssatzungen in MV ist grundsätzlich § 86 LBauO MV. Gestalterische Festsetzungen, können gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 LBauO MV, auch in Form zeichnerischer Darstellung erfolgen. Für diesen Fall, kann gemäß § 86 Abs. 4 Satz 2 LBauO MV, die Bekanntmachung durch Auslegung z.Bsp.im Amt erfolgen. Laut Bekanntmachungsanordnung vom 21.01.2010 und Beschlussfassung der Gemeindevertretung am 24.11.2009, besteht die Gestaltungssatzung jedoch auch aus einem Textteil. Der Satzungstext bedarf für seine Bekanntmachung des Aushangs in den Schaukästen auf der Insel. Da es hieran bislang fehlt, dürfte die Gestaltungssatzung noch nicht in Kraft getreten und auch nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sein. Der Hinweis, den Satzungstext im Amt in Samtens einsehen zu können, dürfte nicht ausreichend sein. Selbst dieser ist nur im Internet veröffentlicht, in den Schaukästen ist bislang gar nichts bekanntgemacht.
Allerdings können gestalterische Festsetzungen gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 LBauO MV i.V. mit § 9 Abs. 4 BauGB auch durch B-Plan erfolgen. Für diesen Fall wäre gemäß § 86 Abs. 3 Satz 2 LBauO MV u.a. § 10 Abs. 3 BauGB entsprechend anzuwenden. Nur dann wäre es ausreichend, alleine den Beschluss über die Satzung oder soweit erforderlich, deren Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen und den Plan zur Einsichtnahme bereit zu halten.
Die als Gestaltungssatzung bezeichnete Satzung ist aber in Wahrheit nicht als B-Plan erlassen worden. Denn dann würde gemäß § 86 Abs. 3 Satz 2 LBauO MV u.a. auch § 2 BauGB Anwendung finden müssen. Die Anforderungen u.a. dieser Vorschrift vor Beschlussfassung am 24.11.2009 sind aber nicht erfüllt worden. Es hätte dann jedenfalls vor der Beschlussfassung über die Satzung u.a. zunächst ein Aufstellungsbeschluss für jeweiligen Geltungsbereich vorausgehen müssen, um die Bevölkerung frühzeitig zu beteiligen.
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